Patentanwaltsausbildung beim Bundespatentgericht
Federführend für die dreijährige Ausbildung zur deutschen Patentanwältin / zum deutschen Patentanwalt ist das Deutsche Patent- und Markenamt.
Im Rahmen dieser Ausbildung werden Patentanwaltsbewerberinnen und -bewerber für jeweils sechs Monate dem Bundespatentgericht zugewiesen.
Bei der sechsmonatigen Ausbildung im Bundespatentgericht handelt es sich um den letzten Ausbildungsabschnitt vor Ablegen der deutschen Patentanwaltsprüfung.
Die Ausbildungsabschnitte beginnen jeweils am 1. April, 1. August und 1. Dezember eines jeden Jahres. Eine Gruppe von Kandidatinnen und Kandidaten umfasst ca. 50 Bewerberinnen und Bewerber. Da es bedingt durch die Länge der Ausbildungszeit (6 Monate) zu Gruppenüberschneidungen kommt, sind 3 Mal im Jahr für 2 Monate bis zu 100 Kandidatinnen und Kandidaten dem Bundespatentgericht zugewiesen.
Ausbildungsverlauf am Gericht
Die Senatsausbildung im Bundespatentgericht gliedert sich in zwei Abschnitte, beginnend mit einer 2-monatigen Ausbildung in einem Marken-Beschwerdesenat. Anschließend wird die 4 Monate dauernde Ausbildung in einem Technischen-Beschwerdesenat fortgesetzt. Während dieser Zeit besteht die Möglichkeit, an den Vorberatungen, Sitzungen und Beratungen des jeweiligen ausbildenden Senats teilzunehmen.
Parallel können die Kandidatinnen und Kandidaten an Sitzungen der Nichtigkeitssenate, des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats und des juristischen Beschwerdesenats teilnehmen.
Über die gesamte Ausbildungszeit werden begleitend Lehr- und Informationsveranstaltungen offeriert. Diese umfassen die Themen: Marken- und Designrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Nichtigkeitsverfahren,
Unionsmarkenrecht, die Kostenfestsetzung und den Verletzungsprozess. Die Lehrveranstaltungen werden von Richterinnen und Richtern des Bundespatentgerichts abgehalten. Zudem werden in den verschiedenen Rechtsgebieten Übungsklausuren angeboten.
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Deutsche Patentanwaltsprüfung
Der Zulassungsantrag zur Patentanwaltsprüfung muss spätestens 2 Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins (Februar/Juni/Oktober) schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden (§ 36 PatAnwAPrV).
Neben dem Studium im allgemeinen Recht ist das Bestehen aller drei Ausbildungsabschnitte Zulassungsvoraussetzung für die deutsche Prüfung (§ 36 Abs. 3 Satz 3 PatAnwPrV).
Die Prüfungserfolgsquote spricht für die qualitativ hochwertige Ausbildung der Patentanwaltsbewerberinnen und -bewerber: So haben in den letzten Jahren mind. 95 % die Patentanwaltsprüfung bestanden.
Bild: iStock.com/skynesher
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