Elektronische Zustellungen durch das Bundespatentgericht
Zustellungen an professionelle Empfänger, die gem. § 173 Abs. 2 ZPO verpflichtet sind, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen bzw. die gem. § 173 Abs. 4 ZPO einer elektronischen Zustellung zugestimmt haben, erfolgen - soweit möglich - elektronisch.
Sollte die elektronische Zustellung an professionelle Empfänger, insbesondere Patentanwältinnen und Patentanwälte, aus technischen Gründen nicht möglich sein, wird das BPatG die Zustellung übergangsweise noch in Papierform vornehmen.
Professionellen Empfängern, die ab 01.01.2024 der passiven Nutzungspflicht unterliegen, wird aber empfohlen, zeitnah sichere Übermittlungswege für die elektronische Zustellung zu eröffnen.
Der Nachweis der elektronischen Zustellung erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses. Dafür ist der vom BPatG im Rahmen der elektronischen Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden (§ 173 Abs. 3 ZPO).
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