Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundespatentgericht
In allen Verfahren nach dem Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz und Designgesetz können beim Bundespatentgericht einzureichende Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen auch auf elektronischem Weg eingereicht werden.
Das Bundespatentgericht bittet darum, von der Einreichung vollständiger Bücher abzusehen und sich auf die auszugsweise Einreichung der verfahrensrelevanten Textpassagen zu beschränken.
Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte (nicht Patentanwälte), Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend § 130d ZPO zur aktiven Nutzung dieses Kommunikationswegs verpflichtet.
Zulässige Übermittlungswege
Nach dem Gesetz stehen für die elektronische Einreichung beim Bundespatentgericht folgende Übermittlungswege zur Verfügung:
- für Rechtsanwälte: das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beA
- für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts: das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) beBPo
- ansonsten für jedermann:
- das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) eBO
- der Versand über ein De-Mail-Konto (an die Adresse des Bundespatentgerichts in Rechtsangelegenheiten) mit Bestätigung der sicheren Anmeldung. (ab dem 1. Dezember 2024 steht dieser Übermittlungsweg vorübergehend nicht zur Verfügung)
- der Versand über Mein Justizpostfach (MJP) MJP
- der Versand über einen Zugang zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit qualifizierter elektronischer Signatur EGVP
nach oben
Wichtiger Hinweis zur elektronischen Kommunikation
Achten Sie bitte auf die korrekte Nutzung der beim Bundespatentgericht für Rechtsangelegenheiten eingerichteten Kommunikationswege:
Das besondere Behördenpostfach (beBPO) „Bundespatentgericht – Verwaltung“ dient ausschließlich der Kommunikation in Verwaltungsangelegenheiten. Eine Weiterleitung in die Postfächer, die für Verfahrensangelegenheiten/Rechtssachen bestimmt sind, ist technisch nicht möglich.
Die Übermittlung von elektronischen Nachrichten auf anderem Weg, insbesondere per E-Mail, ist rechtlich unwirksam. Dasselbe gilt für den Versand per Post oder Telefax durch Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Patentanwälte unterfallen nach aktueller Rechtslage in den Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht der aktiven Nutzungspflicht nach § 130d ZPO. Sie sind aber seit dem 1. Januar 2024 nach § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen. Hierzu wird empfohlen, sich über das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundespatentgerichts anzubinden. Bei Wahl eines abweichenden „sicheren Übermittlungswegs“ ist stets zu gewährleisten, dass die elektronische Zustellung durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen wird, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Bundespatentgericht zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden (§ 173 Abs. 3 Satz 1, 2 ZPO).
nach oben
Technische Rahmenbedingungen
Die technischen Einzelheiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sind in der Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) ERVV
sowie in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) ERVB
geregelt.
Elektronische Dokumente müssen gem. § 130a Abs. 2 ZPO für die Bearbeitung durch die Gerichte bearbeitbar sein.
Schriftsätze sind im Dateiformat PDF zu übermitteln.
Anlagen und elektronische Beweismittel anderer Dateiformate (z.B. Bild- oder Videodateien) können im eAktensystem des Bundespatentgerichts aktuell nur bis zu einem Volumen von 65 MB bearbeitet werden.
Dateien mit einem größeren Volumen können auf physischen Datenträgern (DVD oder CD) eingereicht werden.
Für die Zustellung an die Verfahrensbeteiligten ist die erforderliche Anzahl von Datenträgern zusätzlich beizufügen.
Die Übermittlung mittels USB-Stick ist grundsätzlich unzulässig.
nach oben
Einreichung von Dokumenten beim DPMA
Für die Einreichung von Dokumenten (einschließlich der schriftlichen Einlegung von Beschwerden) beim DPMA wird auf die dort geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen verwiesen.
nach oben