Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundespatentgericht
In allen Verfahren nach dem Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz und Designgesetz können beim Bundespatentgericht einzureichende Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen auch auf elektronischem Weg eingereicht werden.
Das Bundespatentgericht bittet darum, von der Einreichung vollständiger Bücher abzusehen und sich auf die auszugsweise Einreichung der verfahrensrelevanten Textpassagen zu beschränken.
Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte (nicht Patentanwälte), Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend § 130d ZPO zur aktiven Nutzung dieses Kommunikationswegs verpflichtet.
Zulässige Übermittlungswege
Nach dem Gesetz stehen für die elektronische Einreichung beim Bundespatentgericht folgende Übermittlungswege zur Verfügung:
- für Rechtsanwälte: das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beA
- für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts: das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) beBPo
- ansonsten für jedermann:
- das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) eBO
- der Versand über ein De-Mail-Konto (an die Adresse des Bundespatentgerichts in Rechtsangelegenheiten) mit Bestätigung der sicheren Anmeldung. (ab dem 1. Dezember 2024 steht dieser Übermittlungsweg vorübergehend nicht zur Verfügung)
- der Versand über Mein Justizpostfach (MJP) MJP
- der Versand über einen Zugang zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit qualifizierter elektronischer Signatur EGVP
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Wichtige Hinweise zur elektronischen Kommunikation
Nachrichten in Angelegenheiten zu Gerichtsverfahren des BPatG (nicht Verwaltungsangelegenheiten) übermitteln Sie bitte an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach „Bundespatentgericht“.
Die SAFE-ID lautet: safe-sp1-1492671513054-016460315.
Das besondere Behördenpostfach (beBPO) „Bundespatentgericht – Verwaltung“ dient ausschließlich der Kommunikation in Verwaltungsangelegenheiten. Eine Weiterleitung in die Postfächer, die für Verfahrensangelegenheiten/Rechtssachen bestimmt sind, ist technisch nicht möglich.
Die Übermittlung von elektronischen Nachrichten auf anderem Weg, insbesondere per E-Mail, ist rechtlich unwirksam. Dasselbe gilt für den Versand per Post oder Telefax durch Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Patentanwälte unterfallen nach aktueller Rechtslage in den Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht der aktiven Nutzungspflicht nach § 130d ZPO. Sie sind aber seit dem 1. Januar 2024 nach § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen. Hierzu wird empfohlen, sich über das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundespatentgerichts anzubinden. Bei Wahl eines abweichenden „sicheren Übermittlungswegs“ ist stets zu gewährleisten, dass die elektronische Zustellung durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen wird, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Bundespatentgericht zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden (§ 173 Abs. 3 Satz 1, 2 ZPO).
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Technische Rahmenbedingungen
Die wesentlichen technischen Rahmenbedingungen sind in folgenden Verordnungen geregelt:
- Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen und über das besondere elektronische Behördenpostfach - Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) ERVV
- Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVB) ERVB
Elektronische Dokumente müssen gem. § 130a Abs. 2 ZPO für die Bearbeitung durch die Gerichte bearbeitbar sein.
Schriftsätze sind im Dateiformat PDF zu übermitteln.
Zulässige physische Datenträger im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 ERVV sind DVD oder CD.
Für die Zustellung an die Verfahrensbeteiligten ist die erforderliche Anzahl von Datenträgern zusätzlich beizufügen.
Die Übermittlung mittels USB-Stick ist grundsätzlich unzulässig.
Das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Bundespatentgerichts wird auf einem Server des Landesbetriebs IT.NRW betrieben. Störungsmeldungen für das Land Nordrhein-Westfalen betreffen deshalb in der Regel auch das Bundespatentgericht.
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Einreichung von Dokumenten beim DPMA
Für die Einreichung von Dokumenten (einschließlich der schriftlichen Einlegung von Beschwerden) beim DPMA wird auf die dort geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen verwiesen.
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