Bundespatentgericht

Motorola - Patent zur Nachrichtensynchronisierung teilweise für nichtig erklärt

Ausgabejahr 2013
Datum 14.11.2013

Am 13. November 2013 hat der 1. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts über zwei - miteinander verbundene - Klagen der Apple Retail Germany GmbH, der Microsoft Deutschland GmbH, der Microsoft Corporation und der Microsoft Ireland Operations Ltd. gegen das Europäische Patent 0 847 654 mit dem Titel “MULTIPLE PAGER STATUS SYNCHRONIZATION SYSTEM AND METHOD” (in der deutschen Übersetzung: „Verfahren und Vorrichtung für die Statussynchronisation einer Gruppe von Funkrufempfängern“) der Firma Motorola Mobility, LLC entschieden.

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, Veränderungen von Nachrichten, die auf einem mobilen Endgerät von einem Benutzer vorgenommen werden, automatisch auch auf alle andere Endgeräte des Benutzers zu übertragen, d. h. den Informationsgehalt auf allen benutzten Geräten zu synchronisieren.

Da das angegriffene Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur teilweise für nichtig erklärt wurde, waren die Klagen nicht in vollem Umfang erfolgreich.

Das Gericht beurteilte die Patentansprüche in der erteilten Fassung als gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Dabei stützte es sich insbesondere auf ein im Rahmen der Entwicklung von Standards für den E-Mail – Verkehr vorveröffentlichtes “Request for Comments“ Dokument (RFC 1056 “PCMAIL: A Distributed Mail System for Personal Computers“).

Allerdings hatte die Patentinhaberin nach dem Hinweis an die Parteien gemäß § 83 Abs. 1 PatG in mehreren Hilfsanträgen eine vom Gericht als möglicherweise entscheidungserheblich bezeichnete Frage aufgegriffen und u. a. geänderte Patentansprüche mit einer Merkmalskombination vorgelegt, mit der die Anzahl von Synchronisationsvorgängen bei mehreren aufeinanderfolgenden Statusänderungen reduziert werden kann. Den Gegenstand der Ansprüche nach einem dieser Hilfsanträge sah der Senat durch den im Verfahren genannten Stand der Technik als nicht nahe gelegt und damit als erfinderisch an. Im Umfang dieser geänderten Ansprüche bleibt das Patent bestehen.

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts können die Parteien Berufung zum Bundesgerichtshof einlegen.

Aktenzeichen: 1 Ni 3/13 (EP) verbunden mit 1 Ni 7/13 (EP)

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