Waffenhersteller streiten um ein Patent für robustere Sturmgewehre
Ausgabejahr 2022
Datum 16.09.2022
Beim 7. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts ist eine Klage anhängig, mit der ein Hersteller von Sturmgewehren aus Thüringen die Erklärung der Nichtigkeit eines Patents begehrt, dessen Inhaber ein konkurrierender schwäbischer Hersteller ist.
Das europäische Patent mit der Nummer 2 018 508 betrifft ein Waffenverschlusssystem für Feuerwaffen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Patent nicht hätte erteilt werden dürfen und hat vor dem Bundespatentgericht gegen die Patentinhaberin eine Nichtigkeitsklage nach § 81 PatG erhoben.
Bei dem angegriffenen Schutzrecht handelt es sich um ein europäisches Patent, das vom Europäischen Patentamt erteilt worden ist. Das Bundespatentgericht kann die Nichtigerklärung eines europäischen Patents nur mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland anordnen. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat daher keine Auswirkung auf den Bestand des Patents in anderen Ländern des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ).
Das klagegegenständliche Patent bezieht sich auf das Problem von in Waffen eindringenden Flüssigkeiten. Die Klägerin macht geltend, das Patent sei (gegenüber der ursprünglichen Anmeldung) unzulässig erweitert und nicht patentfähig, weil die für das Problem gefundene und unter Schutz gestellte Lösung nicht neu und erfinderisch sei. Die Beklagte tritt der Klage in vollem Umfang entgegen.
Der Senat hat für den 30. September 2022 um 9.30 Uhr Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Az. 7 Ni 29/20 (EP) - Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht
Pressesprecher: Dr. Eike Nielsen
Telefon 089 69937-382 Pressestelle@bpatg.bund.de
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