Motorola greift Apple-Patent erfolgreich an
Ausgabejahr 2013
Datum 25.06.2013
Am 20. Juni 2013 hat der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts über die Klage der Motorola Mobility Germany GmbH gegen das Europäische Patent 1 430 380 mit dem Titel „Computing Device With Dynamic Ornamental Appearance“ (in der deutschen Übersetzung: „Rechnende Vorrichtung mit dynamisch dekorativem Aussehen“) der Fa. Apple entschieden. Das angegriffene Patent wurde sowohl in der zuletzt verteidigten Fassung als auch in der Fassung der neun Hilfsanträge für nichtig erklärt.
Zur Begründung hat sich das Gericht darauf berufen, dass die Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung nicht aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen hervorgehe.
Auch die vorgelegten Hilfsanträge, die Ergänzungen zu den in Frage stehenden Merkmalen enthalten, hat das Gericht für nicht patentfähig erachtet. Zum Teil hat der Senat hier die Zulässigkeit der Hilfsanträge verneint, da ein ursprünglich erteiltes Merkmal nicht mehr im Patentanspruch 1 der jeweiligen Fassung enthalten war. Darüber hinaus waren die Hilfsanträge zum Teil dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt oder nahegelegt.
2 Ni 60/11 (EP)
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