Bundespatentgericht

Patent für das Schnupfenspray „nasic“ für nichtig erklärt

Ausgabejahr 2015
Datum 28.01.2015

Am 20. Januar 2015 hatte der 3. Senat des Bundespatentgerichts über eine Klage der Generika-Herstellerin Teva GmbH gegen das europäische Patent 0 773 022 der M.C.M. Klosterfrau Vertriebsgesellschaft mbH zu entscheiden, das eine pharmazeutische Zubereitung zur topischen Behandlung akuter Rhinitiden, die als Wirkstoffe die Sympythomimetica Oxymetazolin oder Xylometazolin sowie Pantothenol enthält sowie deren Verwendung schützt.

Das Patent betrifft das von der Patentinhaberin mit großem wirtschaftlichen Erfolg vertriebene Nasenspray „nasic®“, das eine Kombination des die Nasenschleimhäute abschwellenden Wirkstoffs Xylametazolin und des antientzündlichen, die Heilung der Schleimhäute unterstützenden Wirkstoffs Dexapathenol enthält und zu den umsatzstärksten Erkältungsmitteln in der Bundesrepublik Deutschland zählt. Das Patent wurde für nichtig erklärt.

Az.: 3 Ni 18/13 (EP) EP 0 773 022 DE 596 08 698

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